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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (DiätVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Diätverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2014 DiätV § 14c, § 22a, § 26, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 24
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3889) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „nach Absatz 2" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 2" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „Kuhmilchproteinen" werden die Wörter „oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.
- bbb)
- Das Wort „definierten" wird durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird das Wort „definierten" durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.
- dd)
- Das Wort „entsprechende" wird gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Sofern Folgenahrung im Sinne des Absatzes 4 aus den in Anlage 11 Nummer 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu beachten."
- 2.
- In § 22a Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Kuhmilchprotein" die Wörter „oder Ziegenmilchprotein" eingefügt.
- 3.
- § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
- „h)
- entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder".
- 4.
- In Anlage 9 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:
- „1
- L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1 der Diätverordnung verwendet werden."
- 5.
- In Anlage 10 werden in den Nummern 2.1, 2.3, 10.1, 10.2 und in der Fußnote 1 jeweils nach dem Wort „Kuhmilchproteinen" die Wörter „oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.
- 6.
- Anlage 11 wird wie folgt geändert:
„mindestens1 | höchstens |
0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) | 0,8 g/100 kJ (3,5 g/100 kcal) |
1 Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) herge- stellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 14c Ab- satz 5 entsprechen." |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DiätVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 60 10. ZustAnpV Änderung der Diätverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, werden die ...
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