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§ 2 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)
V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Schuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen,
- 4.
- Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions- und Fertigungstechniken sowie von Instandhaltungsalternativen und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Einsatzes von Personal und Auszubildenden sowie von Material, Maschinen und Geräten,
- 5.
- allgemeine pathologische Besonderheiten des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Grenzen zu orthopädischen Maßnahmen erkennen,
- 6.
- allgemeine anatomische Gegebenheiten von Füßen und Beinen bei der Planung und Fertigung von Maßschuhen berücksichtigen,
- 7.
- Maße nehmen, dabei insbesondere anatomische Gegebenheiten beachten, Trittspuren auf Leisten übertragen, Leisten und Fußbettungen fertigen,
- 8.
- Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne, auch unter Einsatz berufsspezifischer Software, erstellen; weitere Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
- 9.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
- 10.
- Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs- und Verbindungsmitteln beherrschen,
- 11.
- Schaftgrundmodelle und Einzelteile nach Leistenkopien und Winkelsystemen entwerfen sowie Ausfellmodelle fertigen,
- 12.
- Schäfte und Schuhböden entsprechend der Machart aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Leder, fertigen,
- 13.
- Schuhe instand setzen,
- 14.
- Maß- und Konfektionsschuhe fußgerecht bearbeiten, unter Berücksichtigung von Formveränderungen und Stellungskorrekturen,
- 15.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 16.
- Qualitätskontrollen durchführen, Mängel analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 17.
- erbrachte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.
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