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§ 5 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)
V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch
In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 3.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Schuhmacher-Handwerk zu berücksichtigen.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11102/a187035.htm