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§ 8 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II



(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Schuhmacher-Handwerk zur Lösung komplexer fallbezogener Aufgaben anwendet.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung können die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden:

1.
Konstruktion, Fertigung und Gestaltung von Schuhen verschiedener Macharten

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Schuhmacher-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltung erstellen,

b)
Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen sowie Qualitätswerte festlegen, Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Eignung für fertigungstechnische Prozesse begründen; Materiallisten erstellen, Materialbedarf berechnen,

c)
Schaftmodelle nach Leistenkopien oder Winkelsystemen entwerfen,

d)
Bodenbauteile entwerfen,

e)
Konstruktions-, Fertigungs- und Verbindungstechniken beschreiben, auswählen und Auswahl begründen,

f)
Reinigungs-, Färbe- und Pflegetechniken für unterschiedliche Materialien beurteilen,

g)
Formveränderungen an vorgegebenem Modell analysieren, Stellungskorrekturen vorschlagen und begründen,

h)
Anatomie des Fußes und des Beines sowie pathologische Besonderheiten beschreiben,

i)
fußgerechte Zurichtungen an Maß- und Konfektionsschuhen, in Abgrenzung zu orthopädischen Maßnahmen, auswählen und Auswahl begründen;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schuhmacher-Betrieb erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung berufsspezifischer Software. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulationen durchführen,

c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik und von Instandsetzungsalternativen, des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,

d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftungsfragen bei der Fertigung und Instandsetzung berücksichtigen,

e)
Arbeitspläne erstellen, vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,

f)
auftragsbezogenen Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,

g)
Instandsetzungsbedarf an Schuhen und Lederwaren darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,

h)
eine Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Schuhmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,

g)
die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie für Warenwirtschaft, begründen.



 

Zitierungen von § 8 SchuhmMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchuhmMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhmMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchuhmMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten ... nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann ...