Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 7110-3-192 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 11 Übergangsvorschrift



(1) Die bis zum 30. Juni 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2016 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vorschriften ablegen.