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§ 4 - Versorgungsruhensgesetz (VersRuhG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1684; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-3 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-3 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
(3) (aufgehoben)
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.
Text in der Fassung des Artikels 23 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 4 Versorgungsruhensgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 23 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Versorgungsruhensgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersRuhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersRuhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungsrentengesetz
Artikel 1 G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 5 EntschRG (vom 01.01.2023)
... die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 23 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
... Sozialgerichtsgesetzes entsprechend." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ...
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