Änderung § 2 Versorgungsruhensgesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) 1 Über das Ruhen entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. 2 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

(2) 1 Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 2 Will das Bundesversicherungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.

(3) 1 Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes findet ein Vorverfahren nicht statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. 2 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

(2) 1 Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 2 Will das Bundesamt für Soziale Sicherung in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.

(3) 1 Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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