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Änderung § 3 Versorgungsruhensgesetz vom 27.06.2020
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 305 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß. (2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, | |
(Text alte Fassung) b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Verteidigung. | (Text neue Fassung) b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Verteidigung. |
Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt. |
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