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Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (1. SoldErnAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254 (Nr. 10); Geltung ab 01.04.2014
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Eingangsformel



Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:


I.


I. ändert mWv. 1. April 2014 SoldErnAnO Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7

Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 954) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder".

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme" ein Komma und die Wörter „das Zentrum Simulations- und Navigationsunterstützung Fliegende Waffensysteme der Bundeswehr" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es dürfen

1.
die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstützungszentren und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Es dürfen

1.
das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen,

2.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen."

3.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Standortkommando Berlin" durch die Wörter „Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr" ersetzt und nach den Wörtern „Zentrum für Operative Kommunikation" werden die Wörter „der Bundeswehr" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Fähigkeitskommandos und die Führungsakademie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,".

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Fähigkeitskommandos und die die Führungsakademie der Bundeswehr,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte," gestrichen.


II.



Diese Anordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen