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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 1 - Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (2. AÜGLohnV k.a.Abk.)
V. v. 21.03.2014 BAnz AT 26.03.2014 V1;
Geltung ab 01.04.2014 bis 31.12.2016; FNA: 810-31-3-2 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.04.2014 bis 31.12.2016; FNA: 810-31-3-2 Arbeitsförderung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.
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