Tools:
Update via:
Änderung § 4 AFBG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 4 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Fernunterricht | (Text neue Fassung)§ 4 Fernunterrichtslehrgänge |
Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen. | 1 Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. 2 Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1112/al0-18823.htm