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Änderung § 22 AFBG vom 01.07.2009

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§ 22 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 22 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin


(Text neue Fassung)

§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners


vorherige Änderung

Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzinsen.



1 Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. 2 Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzinsen.