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Änderung § 25 AFBG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 2 4. AFBGÄndG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 25 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Änderung des Bescheides | |
(Text alte Fassung) Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert | (Text neue Fassung) 1 Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert |
1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, 2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt, | |
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebeitrags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. | wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebeitrags um wenigstens 10 Euro führt. 2 Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. 3 § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 4 Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist. |
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