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Änderung § 19 AFBG vom 22.07.2022
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§ 19 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | § 19 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss. 2 Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. 2 Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. |
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen. |
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