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Änderung § 2 AFBG vom 01.07.2009

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§ 2 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung


(Text neue Fassung)

§ 2 Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


vorherige Änderung

(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die

1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.

Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.

(1a) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, solange keine Umstände vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie

1. in Vollzeitform

a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,

b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn

c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden;

2. in Teilzeitform

a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,

b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und wenn

c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.

Jeweils
45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.



(1) 1 Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die

1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel)

a) Fortbildungsabschlüsse
zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung,

b)
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder

c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen
auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.

2 Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme
an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. 3 Darüber hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht.

(2) 1 Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. 2 Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 entgegenstehen.

(3) 1 Maßnahmen sind förderfähig

1. in Vollzeitform, wenn

a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und

c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte);

2. in Teilzeitform, wenn

a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und

c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).

2 Jeweils
45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. 3 Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. 4 Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. 5 Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. 6 Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. 7 Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend. 8 Dabei sind alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen. 9 Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.

(5)
Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.