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Änderung § 4 AFBG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 4 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fernunterricht | |
(Text alte Fassung) Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen. | (Text neue Fassung) 1 Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. 2 Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen. |
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