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Änderung § 7 AFBG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 7 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung | |
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. | |
(Text alte Fassung) (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert. | (Text neue Fassung) (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert. |
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. | |
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bis zu drei Monate weitergeleistet. In diesen Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßigen Teilnahme als unterbrochen. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen. | (3a) 1 Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. 2 Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung. (4) 1 Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. 2 Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen. |
(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und 2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen. (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden. (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend. (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend. |
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