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Änderung § 19 AFBG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 19 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Förderungsleistung sowie über die Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. 2 Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. |
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen. |
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