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Änderung § 20 AFBG vom 01.07.2009

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§ 20 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 20 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Mitteilungspflicht


(Text alte Fassung)

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.

(Text neue Fassung)

1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Abs. 1. 2 Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.