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Änderung § 25 AFBG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 25 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Änderung des Bescheides | |
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert 1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, 2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt, | |
(Text alte Fassung) wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. | (Text neue Fassung) wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebeitrags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. |
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