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Änderung § 27 AFBG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 2 23. BAföGÄndG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 27 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Statistik | |
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale: 1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahmebeitrages nach § 12 Abs. 1, 2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während der Maßnahme nach § 12 Abs. 2 sowie während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Abs. 3, gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, 3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehmerinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung des Kinderbetreuungszuschlags, | |
(Text alte Fassung) 4. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag. | (Text neue Fassung) 4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag. |
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden. | |
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau. | (4) 1 Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau. |
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