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Änderung § 27a AFBG vom 01.01.2012

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§ 27a AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 27a AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches


(Text alte Fassung)

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.

(Text neue Fassung)

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)