Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 AFBG vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AFBG und Änderungshistorie des AFBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluss der Förderung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

(Text neue Fassung)

1 Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,

2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,

3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58 oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder



4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder

5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.

vorherige Änderung

Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.



2 Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.


Anzeige