Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 AFBG vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AFBGÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des AFBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 12 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Förderungsart


(1) 1 Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 besteht aus einem Anspruch auf

(Text alte Fassung)

1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 10.226 Euro und

2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1.534 Euro.

2 Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nr. 1 wird in Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. 3 Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) 1 Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 44 Prozent. 2 Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. 3 Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Abs. 2 Satz 4 wird zur Hälfte und der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. 4 Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. 5 Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. 6 Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

(Text neue Fassung)

1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro und

2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro.

2 Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 40 Prozent als Zuschuss geleistet. 3 Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) 1 Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner. 2 Dabei bleibt ein Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. 3 Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Abs. 2 Satz 3 wird zu 55 Prozent und der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. 4 Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. 5 Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. 6 Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) 1 Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. 2 Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.