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Änderung § 19a AFBG vom 01.08.2016
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§ 19a AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 19a AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19a Örtliche Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. 2 Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt. | (Text neue Fassung) 1 Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. 2 Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt. |
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