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Änderung § 24 AFBG vom 01.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AFBGÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 24 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Zahlweise | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2.600 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. 3 Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. 4 Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnung oder des Gebührenbescheids ausgezahlt. 5 Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2.600 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. 3 Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. 4 Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. 5 Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. |
(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet. (3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden nicht geleistet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1112/al56123-0.htm