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Änderung § 8 AFBG vom 28.08.2007
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§ 8 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 8 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Staatsangehörigkeit | |
(1) Förderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), 3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind, 4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, | |
(Text alte Fassung) 5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht, | (Text neue Fassung) 5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht, |
6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist, | |
7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. | 7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen, 8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen. |
(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland 1. aufgehalten haben 2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt. |
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