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Änderung § 19 AFBG vom 01.08.2020

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§ 19 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 19 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. 2 Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss. 2 Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.