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Änderung § 19 AFBG vom 01.08.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFBGÄndG am 1. August 2020 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 19 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. 2 Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss. 2 Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. |
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen. |
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