Tools:
Update via:
Änderung § 1 GPrüfbV vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 GPrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 24 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie der GPrüfbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 GPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 1 GPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 12 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung regelt | |
(Text alte Fassung) 1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung von prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien nach § 20 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie 2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach § 20 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. | (Text neue Fassung) 1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung von prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie 2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach § 32 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. |
(2) Prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien sind Kapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, die jeweils 1. nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, 2. nicht eine finanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) sind und | |
3. die Schwellen nach § 20 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten haben. | 3. die Schwellen nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten haben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11123/al66271-0.htm