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Änderung § 10 GPrüfbV vom 30.10.2018

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§ 10 GPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2018 geltenden Fassung
§ 10 GPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1722
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erstmalige Anwendung


(1) Abweichend von § 4 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 1. April 2014.

(2) Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem auch die Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, aufgrund eines nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards in Kraft tritt.

(3) 1 Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten. 2 Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Für die Prüfung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 6 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 3. Januar 2018.