Tools:
Update via:
Artikel 4 - Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „(BGBl. I S. 274)" wird durch die Wörter „(BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
- 2.
- Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „(BGBl. I S. 274)" durch die Wörter „(BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
Anzeige
Zitierungen von Artikel 4 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 5. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. FortbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 13 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
... in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 4 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11129/a187218.htm