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Artikel 12 - Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. April 2014 PersFWFortbV Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1035)" werden die Wörter „, die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
- 2.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 1035)" die Wörter „, die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
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Zitierungen von Artikel 12 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 5. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. FortbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 53 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
... und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 ...
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