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§ 2 - Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVJap k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 15.04.2014; FNA: 7610-2-45 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 15.04.2014; FNA: 7610-2-45 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2
§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 11 des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 10 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 28. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 10 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell vorher | 12.06.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 29.05.2018 BGBl. I S. 660 |
aktuell | vor 12.06.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KWGFreiStVJap verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWGFreiStVJap selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
V. v. 29.05.2018 BGBl. I S. 660
Artikel 1 KWGFreiStVJapÄndV
... § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden sind." 2. In § 2 wird die Angabe „10i" durch die Angabe „11" ...
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