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Änderung Artikel 2 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 27.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die Weinverordnung gilt mit Ablauf des 14. Oktober 2014 an wieder in ihrer am 14. April 2014 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)


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