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Artikel 6 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (10. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreig- nung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft- fahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV) | ||
160 | Erstbegutachtung | |
160.1 | Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig- nung (ohne Begutachtung vor Ort) | 7.669,00 bis 17.895,00 |
160.2 | Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) | 6.647,00 bis 17.895,00 |
160.3 | Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 8.692,00 bis 18.918,00 |
160.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reise- zeit) | 1.023,00 bis 2.556,00 |
161 | Regelmäßige Begutachtung | |
161.1 | Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00 |
161.2 | Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstel- lung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00 |
161.3 | Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahr- erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00 |
161.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung (ohne Reisezeit) | 1.023,00 bis 2.556,00 |
162 | Gutachtenüberprüfung | |
162.1 | Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gut- achten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) | 1.534,00 |
162.2 | Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutach- tungsstelle für Fahreignung | 61,40 bis 205,00 |
162.3 | Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus be- sonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahr- eignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) | 1.534,00 |
162.4 | Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer Begutachtungsstelle für Fahreignung | 123,00 bis 307,00 |
163 | Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm | 4.602,00 bis 12.782,00 |
164 | Zusätzliche Leistungen | |
164.1 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 163 erbracht werden | 92,00 |
164.2 | Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennum- mern 160 bis 163 | 61,40". |
Zitierungen von Artikel 6 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 10. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 3 50. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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