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Artikel 7 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (10. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 StVZO § 35h, § 52, § 53a, § 72

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe „DIN 13.164, Ausgabe Januar 1998" die Angabe „oder Ausgabe Januar 2014" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird im letzten Satzteil nach der Angabe „DIN 13.164, Ausgabe Januar 1998" die Angabe „oder Ausgabe Januar 2014" eingefügt.

2.
In § 52 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „gelbe" durch das Wort „rote" ersetzt.

3.
In § 53a Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „Ausgabe März 2008" die Wörter „oder der Norm EN ISO 20471:2013" eingefügt.

4.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 6b wird die Angabe „§ 53 Satz 1 Nummer 3" im einleitenden Satzteil und im letzten Satzteil jeweils durch die Angabe „§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 10. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt ...