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§ 2 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)
§ 2 Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten muss Folgendes enthalten:
- 1.
- den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, die Anschrift und falls vorhanden den Bank Identifier Code (BIC) des Anzeigenden,
- 2.
- den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontaktperson,
- 3.
- den Status des Anzeigenden als
- a)
- Kreditinstitut,
- b)
- Wertpapierfirma,
- c)
- Rechtspersönlichkeit eines Drittlandes oder
- d)
- lokale Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist,
- 4.
- die Angabe des Handelsplatzes, dessen Mitglied der Anzeigende ist,
- 5.
- eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten oder beabsichtigten Market-Making-Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
- 6.
- sofern das Erbringen von Market-Making-Tätigkeiten vertraglich vereinbart ist, eine Beschreibung der vertraglich vereinbarten Hauptaufgaben und Haupttätigkeiten,
- 7.
- hinsichtlich der jeweiligen Finanzinstrumente, hinsichtlich derer die Market-Making-Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll:
- a)
- bei Aktien ihre International Securities Identification Number (ISIN) und ihre Bezeichnung,
- b)
- bei öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel den Namen des Emittenten des Schuldtitels und
- c)
- bei Finanzinstrumenten, die weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b fallen:
- aa)
- die Kategorie des Finanzinstruments nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG sowie
- bb)
- die ISIN und die Bezeichnung der Aktie, auf die sich das Finanzinstrument bezieht, oder die Angabe des Emittenten des öffentlichen Schuldtitels, auf den sich das Finanzinstrument bezieht, sowie
- 8.
- das Datum der Absichtsanzeige.
Zitierungen von § 2 LAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAnzV Formular
... Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite der Bundesanstalt für ...
§ 5 LAnzV Benachrichtigung über Änderungen
... Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 ...
§ 6 LAnzV Bestandsliste
... Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite ... im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 ... ist für jedes Finanzinstrument das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11146/a187377.htm