Tools:
Update via:
§ 3 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)
§ 3 Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten muss Folgendes enthalten:
- 1.
- den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, die Anschrift und falls vorhanden den BIC des Anzeigenden,
- 2.
- den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontaktperson,
- 3.
- die Angabe der öffentlichen Emittenten, für die die Absicht zur Inanspruchnahme der Ausnahme angezeigt wird, sowie
- 4.
- das Datum der Absichtsanzeige.
(2) Der Absichtsanzeige ist eine Kopie der Vereinbarung oder Anerkennung der Primärhändler-Tätigkeit des Anzeigenden beizufügen. Die Vereinbarung oder Anerkennung muss von dem jeweiligen öffentlichen Emittenten oder einer in seinem Namen handelnden Person unterzeichnet sein.
Anzeige
Zitierungen von § 3 LAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAnzV Formular
... Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite der Bundesanstalt für ...
§ 5 LAnzV Benachrichtigung über Änderungen
... darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 ...
§ 6 LAnzV Bestandsliste
... Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite der ... in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind, bezüglich ... für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzugeben. (3) Die Änderungen zu einer vormals ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11146/a187378.htm