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§ 5 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)
§ 5 Benachrichtigung über Änderungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
In der Benachrichtigung des Market Makers oder Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entsprechend.
Zitierungen von § 5 LAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LAnzV Bestandsliste
... zu übermitteln. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Benachrichtigung nach § 5 , mit der mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzelner Finanzinstrumente nicht ...
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