Artikel 3 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 3 Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2014 RDeckInfV § 13

§ 13 der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3512) wird wie folgt gefasst:

 
„§ 13

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.
entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."



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