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Artikel 4 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Weide" die Wörter „vom Besitzer" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden
- aaa)
- dem Wort „Rinder" die Wörter „Der Besitzer hat" vorangestellt und
- bbb)
- die Wörter „sind von den übrigen Rindern" durch die Wörter „von den übrigen Rindern" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 werden
- aa)
- in Satz 1 nach dem Wort „ist" die Wörter „vom Besitzer der Rinder" und
- bb)
- in Satz 2 nach dem Wort „ist" die Wörter „vom Besitzer der Rinder" eingefügt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 11.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder
- 12.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert."
Zitierungen von Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. TierSeuchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung
B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Bekanntmachung LeukoseVNB
... vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), 3. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388 ), 4. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. ...
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 SeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die ...
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