Artikel 6 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 6 Änderung der BHV1-Verordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 BHV1V § 3, § 13

Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eingestellt werden," die Wörter „vom Zeitpunkt der Einstellung an" eingefügt.

2.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 ein Rind impft,

2.
einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2, § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 2 Absatz 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

8.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

9.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

10.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,

12.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

13.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

14.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

15.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

16.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

17.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder

18.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt."

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Zitierungen von Artikel 6 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der BHV1-Verordnung
B. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 767
Bekanntmachung BHV1VNBek 2015
... 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), 2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 3. den am 27. Mai 2015 in Kraft ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757
Artikel 1 2. BHV1VÄndV Änderung der BHV1-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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