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Artikel 8 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
§ 10 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,
- 2.
- einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,
- 6.
- entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 7.
- entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt."
Zitierungen von Artikel 8 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. TierSeuchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 8 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388 ) geändert worden ist, wird im einleitenden Satzteil vor dem Wort „Teile" das Wort ...
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