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Artikel 11 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 11 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 MilzbRbV § 7, § 10

Die Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Besitzer" die Wörter „unverzüglich nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere" eingefügt.

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,

2.
einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,

5.
entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,

6.
ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,

7.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

8.
ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,

9.
entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,

10.
entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,

12.
entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,

13.
entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder

14.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt."



 

Zitierungen von Artikel 11 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 6 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
... zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Schafen" ...