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Artikel 15 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,
- 2.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- 3.
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder
- 4.
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
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