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Artikel 15 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 15 Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung


Artikel 15 ändert mWv. 1. Mai 2014 NOKTierSeuchSchV § 1, § 5

Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,

2.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

3.
einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder

4.
einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."