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Artikel 18 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 18 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 SchHaltHygV § 12

§ 12 der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

b)
Nach den Wörtern „§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a" wird die Angabe „und b" gestrichen.

c)
Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

„3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,".

d)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die neuen Nummern 4 bis 9.

e)
In der neuen Nummer 8 wird das Wort „läßt," durch die Wörter „lässt oder" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 18 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 SeuchRÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ...