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Artikel 18 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 18 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
§ 12 der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- b)
- Nach den Wörtern „§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a" wird die Angabe „und b" gestrichen.
- c)
- Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
- „3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,".
- d)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die neuen Nummern 4 bis 9.
- e)
- In der neuen Nummer 8 wird das Wort „läßt," durch die Wörter „lässt oder" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 18 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. TierSeuchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 SeuchRÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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