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Artikel 20 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 20 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 AujeszkKrV § 16

§ 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 16

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 4 ein Schwein verbringt,

5.
entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6.
entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

8.
entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

9.
entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,

10.
entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

11.
entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

12.
ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,

13.
ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken lässt,

14.
entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,

15.
entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

16.
entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder

17.
entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt."



 

Zitierungen von Artikel 20 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 385 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
... der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die ...