Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 32 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der 4. TierSeuchRÄndV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Artikel 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 576
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 32 Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung


§ 37 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.

3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes' ersetzt.

b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

'2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,'.

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die neuen Nummern 3 bis 14.

(Text alte Fassung)

4. In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter 'im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes' ersetzt.

(Text neue Fassung)

4. Im neuen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter 'im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes' ersetzt.

 

Anzeige