Tools:
Update via:
Artikel 2 - Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (48. StrÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2014 GVG § 24, § 74c, § 120b (neu), § 142a
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt.
- 2.
- In § 74c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 120 bleibt" durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b bleiben" ersetzt.
- 3.
- Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:
„§ 120b
In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend." - 4.
- In § 142a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 120 Abs. 1 und 2)" durch die Wörter „gemäß § 120 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 48. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
48. StrÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 2 49. StrÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11148/a187438.htm