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Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung (4. ChemKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429 (Nr. 17); Geltung ab 30.04.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25a Absatz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2014 ChemKostV § 1, § 6, Anlage

Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt."

b)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Übergangsregelung

Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

3.
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Gebühren-Nr.GebührentatbestandGebühr in
Euro
1Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemäß
§ 12a Absatz 3 und § 12b ChemG
 
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen 
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8
oder aufgrund eines Antrags nach einer EU-Verordnung nach Artikel 28
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr
nach Nr. 1.1.2
189.800
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Nr. 1.1.1
47.500
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfas-
sende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.4
94.900
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmi-
gung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.3
15.800
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine um-
fassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach
Nr. 1.1.6
47.500
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmi-
gung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.5
15.800
1.2Nationale Produktzulassungen  
1.2.1 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75.000
1.2.2 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
14.300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
19.600
1.2.3 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 55.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 82.500
1.2.4 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
19.300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
27.100
1.2.5 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in
Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50.500
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75.750
1.2.6 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in
Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
14.800
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
20.300
1.2.7 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 50.000
b) einer Biozidproduktfamilie 75.000
1.2.8 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 25.000
b) einer Biozidproduktfamilie 37.500
1.2.9Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach
Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört
1.200
1.3Vereinfachte Produktzulassungen  
1.3.1 Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  
a) eines Biozidprodukts 13.400
b) einer Biozidproduktfamilie 20.100
1.3.2 Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der
Bereitstellung auf dem Markt
 
a) eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produkts
1.200
b) einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produktfamilie
1.800
1.3.3 Verlängerung einer vereinfachten Zulassung  
a) eines Biozidprodukts 6.700
b) einer Biozidproduktfamilie 10.100
1.4Zulassung eines gleichen Biozidprodukts  
1.4.1 Zulassung aufgrund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines gleichen Biozidprodukts 1.200
b) einer gleichen Biozidproduktfamilie 1.800
1.5Gegenseitige Anerkennungen  
1.5.1 Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,
Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts 15.500
b) einer Biozidproduktfamilie 23.300
1.5.2 Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1
oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts 3.500
b) einer Biozidproduktfamilie 5.300
1.6Unionszulassungen 
1.6.1 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 60.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 90.000
1.6.2 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
28.500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
42.700
1.6.3 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 65.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 97.500
1.6.4 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in
Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
33.500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
50.200
1.6.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Be-
wertung erforderlich ist. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 60.000
b) einer Biozidproduktfamilie 90.000
1.6.6 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Be-
wertung erforderlich ist. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 30.000
b) einer Biozidproduktfamilie 45.000
1.7Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen
und gegenseitigen Anerkennungen
 
1.7.1 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 350
b) einer Biozidproduktfamilie 530
1.7.2 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes
nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 3.800
b) einer Biozidproduktfamilie 5.700
1.7.3 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für
Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes
nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 37.100
b) einer Biozidproduktfamilie 55.700
1.7.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die
Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchfüh-
rungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet.
Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 37.100
b) einer Biozidproduktfamilie 55.700
1.7.5 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 350
b) einer Biozidproduktfamilie 530
1.7.6 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
 
a) eines Biozidprodukts 3.800
b) einer Biozidproduktfamilie 5.700
1.8Sonstige Anträge und Meldungen  
1.8.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs
2.900
1.8.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012
230
1.8.3Genehmigung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach
Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information
120
1.8.4Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung 120
1.8.5Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 3 ChemG
2.500
1.9Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1  
1.9.1 Je weiterem enthaltenen Wirkstoff  
a) in einem Biozidprodukt 4.000
b) in einer Biozidproduktfamilie 6.000
1.9.2 Je weiterer Produktart  
a) eines Biozidprodukts 4.000
b) einer Biozidproduktfamilie 6.000
1.9.3 Je weiterer Verwenderkategorie  
a) eines Biozidprodukts 4.000
b) einer Biozidproduktfamilie 6.000
1.9.4 Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff  
a) in einem Biozidprodukt 10.000
b) in einer Biozidproduktfamilie 15.000
1.9.5 Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten nach Artikel 19
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
a) eines Biozidprodukts 5.000
b) einer Biozidproduktfamilie 7.500
2Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen
 
2.1Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Ab-
satz 2 Nummer 3 ChemG
78 je angefangene
Arbeitsstunde eines
GLP-Inspektors;
höchstens 25.000
2.2Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60) gemäß
§ 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG
 
2.2.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
sofern der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung auf-
geführt ist
100
2.2.2Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung auf-
geführt ist
250".



Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2014.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks